Ergänzende Bestimmungen

 
 

Stadtwerke Bad Vilbel GmbH

Ergänzende Bedingungen der Stadtwerke Bad Vilbel GmbH zur Gasgrundversorgung (GasGVV) vom 26.10.2006 (BGBI. I Nr. 50 S. 2396) für die Versorgung im Stadtgebiet Bad Vilbel


1. Notwendige Angaben für einen Vertragsabschluss (zu § 2 GasGVV)


Die Stadtwerke Bad Vilbel GmbH, Theodor-Heuss-Str. 51, 61118 Bad Vilbel, Handelsregister Frankfurt am Main, HBR 72053 ist derzeit Grundversorger und gleichzeitig Netzbetreiber für das Gasversorgungsgebiet Bad Vilbel. Weiterhin nimmt die Stadtwerke Bad Vilbel GmbH auch die Ersatzversorgung wahr.

Ansprüche wegen Versorgungsstörungen im Sinne des § 6 Abs.3 Satz 1 können ausschließlich gegen den Netzbetreiber geltend gemacht werden.

Die abgenommene Erdgasmenge (Volumen) wird in m³ gemessen. Der in Kubikmetern (m³) gemessene Gasverbrauch wird für die Abrechnung mit dem jeweils in der Rechnung angegebenen Multiplikator in Kilowattstunden (kWh) umgerechnet. Nach der technischen Vorschrift G 685 des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches werden bei der Ermittlung dieses Multiplikators der mittlere Brennwert des Erdgases im Abrechnungszeitraum sowie die Temperatur- und Druckverhältnisse (dargestellt in der Zustandszahl) berücksichtigt.


2. Erweiterung und Änderung von Anlagen und Verbrauchsgeräten; Mitteilungspflichten
(zu § 7 GasGVV)

Erweiterungen oder Änderungen von Kundenanlagen  sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchsgeräte sind der Stadtwerke Bad Vilbel GmbH in Textform mitzuteilen. Ergeben sich hierdurch Auswirkungen auf die preislichen Bemessungsgrößen, so werden diese zum Änderungstermin nur wirksam, wenn die Änderungsmitteilung spätestens zwei Wochen nach der Änderung beim Grundversorger Stadtwerke Bad Vilbel GmbH eingegangen ist. Ansonsten werden die Auswirkungen auf preisliche Bemessungsgrößen mit Eingangsdatum der Änderungsmitteilung wirksam.


3. Ablesung und Abrechnung (zu §§ 11, 12 GasGVV)

Die Abrechnung des Gasverbrauchs erfolgt in der Regel jährlich. Die Stadtwerke Bad Vilbel GmbH ermittelt die Zählerstände zur Jahresverbrauchsabrechnung über Ablesung durch den jeweiligen Netzbetreiber, die Abrechnung erfolgt  mit den üblicherweise hochgerechneten Zählerständen zum 31.12. Wenn der Grundversorger das Grundstück und die Räume des Kunden nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann, darf der Grundversorger den Verbrauch auf Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde eine vereinbarte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt. Bei einem unterjährigen Tarifwechsel/Preisänderung werden die Verbrauchswerte zum Stichtag gewichtet/geschätzt.


4. Abschlagszahlungen (zu § 13 GasGVV)

Die Stadtwerke Bad Vilbel GmbH verlangt monatliche Abschlagszahlungen. Es werden 11 Abschläge erhoben, wobei  die Abschläge zu den im Abschlagsplan angegeben Terminen fällig sind. Die Höhe der Abschläge bemisst sich nach dem durchschnittlichen Gasverbrauch des Kunden im vergangenen Abrechnungsjahr bzw. bei Neukunden an dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Ein eventuell gegebener Vorauszahlungsanspruch gemäß §14 GasGVV bleibt unberührt.


5. Fälligkeiten von Rechnungen, Zahlungsweisen  (zu §§ 16 und 17  GasGVV)

Sämtliche Rechnungsbeträge sind 14 Tage nach Zugang der Rechnung, Abschläge zu den angegebenen Fälligkeitsdaten fällig; sie sind ohne Abzug wahlweise je nach Tariftyp durch Lastschriftverfahren/Einzugsermächtigung, Banküberweisung oder Barzahlung zu zahlen. Das Lastschriftverfahren/Einzugsermächtigung ist  während der Laufzeit aufrechtzuerhalten. Wird diese Bedingung nicht erfüllt, ist die Stadtwerke Bad Vilbel GmbH nach ihrer Wahl berechtigt, nach Feststellung/Schätzung des Zählerstandes eine Einstufung in den Allgemeinen Tarif vorzunehmen.


6. Zahlungsverzug, Unterbrechung und Wiederherstellung/Wiederaufnahme der Versorgung
(zu §§ 17 und 19 GasGVV)

Die Kosten aufgrund eines Zahlungsverzuges, einer Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Versorgung sind vom Kunden nach folgenden Pauschalsätzen zu ersetzen:


Kosten für die erste Mahnung   

3,00 €

Kosten für jede weitere Mahnung    

4,50 €

Inkasso durch einen Beauftragten der Stadtwerke
(Brutto € 45,22*)
* beinhaltet 19 % MwSt

38,00 €


Sollte ein Kunde einem Sperrberechtigten der Stadtwerke Bad Vilbel GmbH den Zugang zur Verbrauchsstelle oder die Sperrung verweigern, ist die Stadtwerke Bad Vilbel GmbH berechtigt, die Gasversorgung unter den gegebenen  Voraussetzungen nach § 19 GasGVV auch von außen zu unterbrechen. Hierdurch entstehende Kosten werden nach tatsächlichem Aufwand berechnet.


7. Mitteilungspflichten

Der Kunde ist zur unverzüglichen Anmeldung der Gasentnahme verpflichtet. Der Kunde ist zur rechtzeitigen Vertragskündigung verpflichtet. Änderungen/Ergänzungen sind der Stadtwerke Bad Vilbel GmbH unverzüglich mitzuteilen. Bei Wohnungs- oder Eigentumswechsel sind zum Auszugs- und Übergabedatum die Zählerstände und die neue Anschrift unverzüglich zu melden. Bei unterlassener Abmeldung haftet der Kunde für die aus dem weiteren Verbrauch bis zur Zählerablesung anfallenden Verbrauchskosten (inkl. Grundpreis) sowie die Erfüllung sämtlicher sonstiger Verpflichtungen.


8. Steuern und Abgaben

Auf alle in den Ergänzenden Bedingungen festgelegten Preise und Kosten (netto) mit Ausnahme der Mahngebühren wird die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlich festgelegten Höhe berechnet. Die entsprechenden Bruttopreise sind gesondert ausgewiesen. Sollte der Gesetzgeber darüber hinaus weitere Steuern oder Abgaben festlegen, gilt diese Regelung entsprechend.


9. Inkrafttreten


Die Ergänzenden Bedingungen treten mit Wirkung vom 01.04.2007 in Kraft.



Bad Vilbel, den 09.03.2007

Stadtwerke Bad Vilbel GmbH