Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Stadtwerke Bad Vilbel GmbH zum Stromlieferungsvertrag (Stand 01.01.2010)

1. Angebot und Annahme / Bisherige Vertragsverhältnisse

1.1 Das Angebot des Lieferanten in Prospekten, Anzeigen etc. ist freibleibend und unverbindlich. Maßgeblich sind die zum Zeitpunkt des Vertragsabschluss geltenden Preise. Der Vertrag kommt durch Bestätigung des Lieferanten in Textform unter Angabe des voraussichtlichen Lieferbeginns zustande. Der tatsächliche Lieferbeginn hängt davon ab, dass alle für die Belieferung notwendigen Maßnahmen (Kündigung des bisherigen Liefervertrages, etc.) erfolgt sind.

1.2 Der Kunde versichert, dass Lieferverhältnisse zu anderen Lieferanten für die im Vertrag benannte Abnahmestelle nicht bestehen bzw. zu dem mit dem Lieferanten vereinbarten Termin kündbar sind.


2. Umfang und Durchführung der Lieferung / Weiterleitungsverbot / Eigenerzeugungsanlagen


2.1 Der Lieferant liefert die elektrische Energie in Form von Drehstrom mit einer Nennspannung von 400 V oder Wechselstrom mit einer Nennspannung von 230 V, beides mit einer Nennfrequenz von etwa 50 Hz in Niederspannung nach DIN IEC 38, EN 50160 an seine Abnahmestelle. Die Abnahmestelle ist die Eigentumsgrenze des auf den (ggf. jeweiligen) Zählpunkt bezogenen Netzanschlusses. Zählpunkt ist der Ort, an dem der Energiefluss messtechnisch erfasst wird.

2.2 Der Kunde wird die elektrische Energie lediglich zur eigenen Versorgung nutzen. Eine Weiterleitung an Dritte ist unzulässig.

2.3 Der Lieferant ist verpflichtet, den Elektrizitätsbedarf des Kunden entsprechend der Regelungen dieses Vertrages zu decken. Dies gilt nicht, soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach § 17 oder § 24 Abs. 1, 2 und 4 der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) bzw. der Messstellenbetreiber den Messstellenbetrieb auf eigene Initiative unterbrochen hat oder soweit und solange der Lieferant an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung in Fällen höherer Gewalt oder wirtschaftlicher Unzumutbarkeit gehindert ist.

2.4 Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses oder der elektrischen Anlage gemäß § 13 NAV handelt, der Lieferant ebenfalls von seiner Leistungspflicht befreit.

2.5 Der Kunde hat den Lieferanten vier Wochen vor der geplanten Inbetriebnahme von Eigenerzeugungsanlagen in Textform zu informieren.


3. Messung / Abschlagszahlungen / Schlussrechnung / Abrechnung/ Anteilige Preisberechnung

3.1 Die Abrechnung wird aufgrund der Angaben der Messeinrichtungen des zuständigen Messdienstleisters durchgeführt. Die Messeinrichtungen werden vom Messstellenbetreiber, vom Lieferanten, einem von diesen Beauftragten oder auf Verlangen des Lieferanten vom Kunden selbst abgelesen. Können die Messeinrichtungen nicht abgelesen werden oder zeigen sie fehlerhaft an, so kann der Lieferant den Verbrauch insbesondere auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen, wobei die tatsächlichen Verhältnisse angemessen berücksichtigt werden.

3.2 Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Lieferanten, des Messstellenbetreibers oder des Netzbetreibers den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung der preislichen Bemessungsgrundlagen oder zur Ablesung der Messeinrichtungen erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an den Kunden oder durch Aushang am oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind.

3.3 Der Lieferant kann vom Kunden ein- oder zweimonatlich Abschlagszahlungen verlangen. Der Lieferant berechnet diese unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Verbrauchs und/oder der Abrechnung der vorangegangenen 12 Monate nach billigem Ermessen. Liegt die letzte Jahresabrechnung nicht vor, ist der Lieferant auch zu einer entsprechenden Schätzung unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Verbrauchs vergleichbarer Kunden berechtigt. Macht der Kunde glaubhaft, dass der Verbrauch erheblich von der Schätzung abweicht, ist dies angemessen zu berücksichtigen. Rechte des Kunden nach § 40 Abs.2 EnWG bleiben unberührt.

3.4 Zum Ende jedes (vom Lieferanten festgelegten) Abrechnungszeitraumes, der 12 Monate nicht wesentlich überschreitet und zum Ende des Lieferverhältnisses wird vom Lieferanten eine Abrechnung erstellt, in welcher der tatsächliche Umfang der Belieferung unter Anrechnung der Abschlagszahlungen abgerechnet wird. Ergibt sich eine Abweichung der Abschlagszahlungen von der Abrechnung der tatsächlichen Belieferung, so wird der zuviel oder zuwenig berechnete Betrag erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. Rechte des Kunden nach § 40 Abs.2 EnWG bleiben unberührt. Wünscht der Kunde nach § 40 Abs.2 Satz 2 EnWG eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung, so ist eine gesonderte vertragliche Vereinbarung mit der Stadtwerke Bad Vilbel GmbH zu treffen.

3.5 Der Kunde kann jederzeit vom Lieferanten verlangen, eine Nachprüfung der Messeinrichtungen an seiner Abnahmestelle gemäß § 20 StromNZV zu veranlassen. Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Kunden nur dann zur Last, sofern die eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschritten werden. Ergibt eine Nachprüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag erstattet oder nachentrichtet. Ansprüche sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf den Zeitraum seit Vertragsbeginn, längstens auf drei Jahre, beschränkt.

3.6 Ändern sich die vertraglichen Preise während des Abrechnungsjahres, so erfolgt die Aufteilung des Strombezugs und der Verrechnungspreise sowie des Grundpreises jeweils tagesanteilig, der Arbeitspreise mengenanteilig, wobei die Mengen rechnerisch abgegrenzt werden können. Die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen können prozentual angepasst werden.


4. Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung

4.1 Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Lieferanten angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig.

4.2 Neben der Einzugsermächtigung kann der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen durch fristgerechte Überweisung (nicht bei WT-Tarif) nachkommen.

4.3 Bei Zahlungsverzug des Kunden können die gesetzlichen Verzugszinsen (§ 288 BGB) berechnet werden. Der Lieferant kann, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten konkret oder pauschal berechnen. Pauschal werden für die erste Mahnung 3,00 €, für jede weitere Mahnung 4,50 €, bei Inkasso durch Mitarbeiter der Stadtwerke Bad Vilbel GmbH 45,22 € berechnet. Bei einer pauschalen Berechnung ist dem Kunden der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Pauschale. Im Fall einer Einzugsermächtigung stellt der Kunde sicher, dass die für einen problemlosen Lastschrifteinzug notwendige Deckung auf dem angegebenen Konto vorhanden ist. Bei einer Rücklastschrift ist der Lieferant berechtigt, für die Bearbeitung jeder Rücklastschrift bzw. jeder Bareinzahlung/Überweisung zur teilweisen Deckung des ihm hierdurch entstehenden Mehraufwandes vorbehaltlich weitergehender Schadensersatzansprüche Aufwendungsersatz in Höhe von 10,00 € pro Bearbeitung zu verlangen. Bei einer pauschalen Berechnung ist dem Kunden der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Pauschale.

4.4 Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festgestellt ist.

4.5 Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.


5. Vorauszahlung / Sicherheitsleistung


5.1 Der Lieferant ist berechtigt, für den Elektrizitätsverbrauch des Kunden in angemessener Höhe Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ganz oder teilweise nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Die Höhe der Vorauszahlung des Kunden beträgt mindestens die für einen Zeitraum von zwei Liefermonaten durchschnittlich zu leistenden Zahlungen.

5.2 Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Lieferant beim Kunden einen Bargeld- oder Chipkartenzähler oder sonstige vergleichbare Vorkassesysteme einrichten. Sofern der Kunde entgegen Ziff. 5.1 keine Vorauszahlung leistet, gelten Ziff. 8.2, 8.3.

5.3 Der Lieferant ist im Falle der Nichtleistung der Vorauszahlung über seine Rechte aus Ziffer 8.2 und 8.3 hinaus berechtigt, Sicherheitsleistung in angemessener Höhe zu verlangen.


6. Preise und Preisanpassung / Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen / Kosten für den Einbau eines Zählers nach § 21b Abs. 3a und 3b EnWG

6.1 Der Gesamtpreis gemäß der Preistabelle im Stromlieferungsvertrag setzt sich zusammen aus dem Grundpreis, ggf. dem Verrechnungspreis und dem Arbeitspreis. Er beinhaltet den Energiepreis, die Kosten für Messstellenbetrieb und Messung – soweit diese Kosten dem Lieferanten in Rechnung gestellt werden – (ohne Wandler und zusätzliche Geräte) sowie für die Abrechnung, die aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) folgenden Belastungen, das an den Netzbetreiber abzuführende Netzzugangsentgelt (einschließlich Blindstrom) inklusive der vom Netzbetreiber erhobenen Zuschläge nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) sowie die Konzessionsabgabe und die Stromsteuer. Für die Energielieferung etwa erforderliche Zusatzgeräte, wie z. B. Stromwandler, werden dem Kunden nach den Allgemeinen Preisen für die Grundversorgung mit Strom der Stadtwerke Bad Vilbel GmbH zusätzlich berechnet. Notwendige Erweiterungen bestehender Anlagen und Neuanschlüsse werden von dem jeweils zuständigen Netzbetreiber gesondert in Rechnung gestellt. Diese Kosten sind in diesem Vertrag nicht enthalten.

6.2 Die im Auftrag zur Stromlieferung genannten Preise sind ausgewiesen als: Nettopreise, Nettopreise inkl. Stromsteuer und Bruttopreise inkl. Strom- und Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe.

6.3 Wird die Belieferung oder die Verteilung von elektrischer Energie nach Vertragsschluss mit zusätzlichen Steuern oder Abgaben belegt, kann der Lieferant hieraus entstehende Mehrkosten an den Kunden weiterberechnen. Dies gilt nicht, soweit die Mehrkosten nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens bereits bei Vertragsschluss konkret vorhersehbar waren oder die jeweilige gesetzliche Regelung der Weiterberechnung entgegensteht. Die Weitergabe ist auf die Mehrkosten beschränkt, die nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung (z. B. nach Kopf oder nach Verbrauch) dem einzelnen Vertragsverhältnis zugeordnet werden können. Mit der neuen Steuer oder Abgabe korrespondierende Kostenentlastungen - z.B. der Wegfall einer anderen Steuer - sind anzurechnen. Eine Weitergabe kann mit Wirksamwerden der betreffenden Regelung erfolgen. Der Kunde wird über die Anpassung spätestens mit der Rechnungsstellung informiert.

6.4 Ziff. 6.3 gilt entsprechend, falls sich die Höhe einer nach Ziff. 6.3 weitergegebenen Steuer oder Abgabe ändert; bei einem Wegfall oder einer Absenkung ist der Lieferant zu einer Weitergabe verpflichtet.

6.5 Ziff. 6.3 und Ziff. 6.4 gelten entsprechend, falls auf die Belieferung oder die Verteilung von elektrischer Energie nach Vertragsschluss eine hoheitlich auferlegte, allgemein verbindliche Belastung (d. h. keine Bußgelder o. ä.) entfällt, soweit diese unmittelbaren Einfluss auf die Kosten für die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen hat (wie derzeit z. B. nach dem EEG und dem KWKG.

6.6 Der Lieferant wird die auf der Grundlage dieses Vertrages zu zahlenden Entgelte nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) der Entwicklung der Kosten anpassen, die für die Entgeltberechnung maßgeblich sind. Eine Erhöhung oder Ermäßigung kommt insbesondere in Betracht, wenn sich die Kosten für die Beschaffung von Energie oder den Betrieb/die Nutzung des Verteilnetzes oder die Nutzung der vorgelagerten Netze ändern oder sonstige Änderungen der energiewirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen (z. B. durch die Einführung von Netzzugangsentgelten für Einspeisungen [„G-Komponente"] oder Veränderung der Kosten durch das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz). Der Lieferant wird bei Ausübung seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in dem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Änderungen der Preise nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Der Lieferant wird dem Kunden die Änderungen mindestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. Ist der Kunde mit der mitgeteilten Änderung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag innerhalb von vier Wochen ab dem Zugang der Benachrichtigung auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung in Textform zu kündigen. Macht er von diesem Recht keinen Gebrauch, gelten die Änderungen als genehmigt. Auf diese Folgen wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

6.7 Ungeachtet vorstehender Bestimmungen kann der Kunde Informationen über die aktuellen Tarife unter der Telefonnummer 06101-528-01 oder im Internet unter www.sw-bv.de erhalten.


7.    Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen


7.1 Die Regelungen dieses Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MessZV, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Sollten sich diese und/oder die einschlägige Rechtsprechung (z. B. durch Feststellung der Unwirksamkeit vertraglicher Klauseln) ändern, ist der Lieferant berechtigt, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht. Eine Anpassung und/oder Ergänzung ist auch zulässig, wenn diese für den Kunden lediglich rechtlich vorteilhaft ist.

7.2 Der Lieferant wird dem Kunden die Anpassung nach vorstehendem Absatz mindestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. Ist der Kunde mit der mitgeteilten Anpassung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag innerhalb von vier Wochen ab dem Zugang der Benachrichtigung auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung in Textform zu kündigen. Macht er von diesem Recht keinen Gebrauch, gilt die Anpassung als genehmigt. Auf diese Folgen wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.


8. Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung

8.1 Der Lieferant ist berechtigt, sofort die Lieferung einzustellen und die Anschluss-nutzung unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Strom unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet („Stromdiebstahl“).

8.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden ab einem Betrag von mindestens € 100,00 inklusive Mahn- und Inkassokosten und unter Berücksichtigung etwaiger Vorauszahlungen nach Ziff. 5.1 ist der Lieferant ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung unterbrechen zu lassen. Bei der Berechnung des Mindestbetrages bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat oder die aus einer streitigen Preiserhöhung des Lieferanten resultieren. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und der Beginn der Unterbrechung spätestens drei Werktage vor der Unterbrechung angekündigt. Die Unter-brechung unterbleibt, wenn der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Der Kunde wird den Lieferanten auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich in Textform hinweisen.

8.3 Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Die Kosten werden dem Kunden nach tatsächlichem Aufwand oder pauschal nach der geltenden Preisregelung des jeweiligen Netzbetreibers (im Netzgebiet der Stadtwerke Bad Vilbel GmbH Preise laut Ergänzender Bedingungen der Stadtwerke Bad Vilbel GmbH; www.sw-bv.de) in Rechnung gestellt.

8.4 Der Vertrag kann aus wichtigem Grund, ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Voraussetzungen nach Ziff. 8.1, 8.2 wiederholt vorliegen und im Fall des wiederholten Zahlungsverzugs dem Kunden die Kündigung zwei Wochen vorher angedroht wurde.

8.5 Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn ein Zwangsvollstreckungsverfahren gegen das gesamte Vermögen der anderen Partei oder eines wesentlichen Teils dieses Vermögens eingeleitet wurde, Gründe für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen die andere Partei vorliegen oder die andere Partei einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt, oder wenn Grund zur Annahme besteht, dass die andere Partei ihre Zahlungen einstellen wird.

8.6 Darüber hinaus ist der Lieferant berechtigt, diesen Vertrag bei Vorliegen einer negativen Auskunft der SCHUFA oder einer ähnlichen Auskunftei insbesondere zu folgenden Punkten fristlos zu kündigen: Zwangsvollstreckung, erfolglose Pfändung, eidesstattliche Versicherung zum Vermögen, Insolvenzverfahren, Restschuldbefreiung.


9. Haftung / Schadensanzeige


9.1 Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung sind, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen (§ 18 Niederspannungsanschlussverordnung).

9.2 Der Lieferant wird unverzüglich über die mit Schadensverursachung zusammenhängenden Tatsachen Auskunft geben, wenn sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und der Kunde dies wünscht.

9.3 In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten).

9.4 Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die er kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen (nicht leitende Angestellte) außerhalb des Bereichs der wesentlichen Vertragspflichten sowie der Lebens-, Körper- oder Gesundheits-schäden.

9.5 Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.


10. Umzug / Rechtsnachfolge / Übertragung des Vertrags

10.1 Der Kunde ist verpflichtet, dem Lieferanten jeden Umzug unverzüglich nach seinem Umzug unter Angabe der neuen Anschrift in Textform anzuzeigen.

10.2 Der Lieferant wird den Kunden – sofern kein Fall nach Ziff. 10.3 vorliegt – an der neuen Entnahmestelle auf Grundlage dieses Vertrages weiterbeliefern. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde dem Lieferanten das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat.

10.3 Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteilten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht. Auf Wunsch des Kunden unterbreitet der Lieferant für die neue Entnahmestelle soweit möglich gerne ein neues Angebot.

10.4 Der Lieferant gewährleistet einen unentgeltlichen und zügigen Lieferantenwechsel, soweit der Kunde den bestehenden Liefervertrag ordnungsgemäß gekündigt hat.

10.5 Der Lieferant ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen Dritten zu übertragen. Die Übertragung wird erst wirksam, wenn der Kunde zustimmt. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Kunde nicht innerhalb von acht Wochen nach der textlichen Mitteilung über die Übertragung der Rechte und Pflichten in Textform widerspricht. Auf diese Folgen wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

10.6 Der Zustimmung des Kunden bedarf es nicht, soweit es sich um eine Übertragung der Rechte und Pflichten auf einen Dritten im Rahmen einer rechtlichen Entflechtung des Lieferanten nach § 7 EnWG handelt.


11. Datenschutz / Widerspruchsrecht gegen Werbung


Die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes werden beachtet.
Der Kunde kann seine Einwilligung zur Verwendung seiner Daten zu Werbezwecken jederzeit durch Erklärung dem Lieferanten gegenüber widerrufen.


12. Wirtschaftsauskunfteien-Klausel

12.1 Der Kunde willigt ein, dass der Lieferant Daten über die Beantragung, die Aufnahme und Beendigung des Stromliefervertrages an die nachfolgend genannte(n) Wirtschaftsauskunftei(en) übermittelt und Auskünfte über ihn von der/den Wirtschaftsauskunftei(en) erhält. Unabhängig davon wird der Lieferant der/den Wirtschaftsauskunftei(en) auch Daten aufgrund nicht vertragsgemäßer Abwicklung (z. B. Kündigung wegen Zahlungsverzugs, beantragter Mahn-bescheid bei unbestrittener Forderung sowie Zwangsvollstreckungsmaßnahmen) dieses Vertrages melden. Diese Meldungen dürfen nach dem Bundesdaten-schutzgesetz nur erfolgen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Lieferanten, eines Vertragspartners der Auskunftei(en) oder der Allgemeinheit erforderlich ist und dadurch schutzwürdige Belange des Kunden nicht beeinträchtigt werden.

12.2 Die Wirtschaftsauskunftei(en) speichert/speichern die Daten, um den ihr angeschlossenen Unternehmen Informationen zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit von Kunden geben zu können. An Unternehmen, die gewerbsmäßig Forderungen einziehen und der/den Wirtschaftsauskunftei(en) vertraglich angeschlossen sind, können zum Zwecke der Schuldnerermittlung Adressen übermittelt werden. Die Wirtschaftsauskunftei(en) stellt/stellen die Daten ihren Vertragspartnern nur zur Verfügung, wenn diese ein berechtigtes Interesse an der Datenübermittlung glaubhaft darlegen. Die übermittelten Daten werden ausschließlich zu diesem Zweck verarbeitet und genutzt. Die Adresse(n) der Wirtschaftsauskunftei(en) lautet/lauten:

Verband der Vereine Creditrefom e.V.
Hellerbergstraße 12
41460 Neuss


13. Gerichtsstand


Der Gerichtsstand für Kaufleute i.S. des Handelsgesetzbuches, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist Frankfurt am Main. Das gleiche gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.


14. Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten


Aktuelle Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich.


15. Schlussbestimmungen

15.1 Diese Bedingungen sind abschließend. Die Geltung abweichender Bedingungen ist ausgeschlossen, selbst wenn der Lieferant derartigen Bedingungen nicht ausdrücklich widerspricht. Nebenabreden bestehen nicht.

15.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen davon unberührt. Der Lieferant und der Kunde werden die unwirksame bzw. undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame oder durchführbare, in ihrem wirtschaftlichen Ergebnis möglichst gleichkommende Bestimmung ersetzen. Entsprechendes gilt für eine Lücke im Vertrag.

Sitz des Unternehmens:

Bad Vilbel

Aufsichtsrat:

Dr. Thomas Stöhr (Vorsitzender)

Geschäftsführer:

Dr. Ralph Franke

Registergericht:

AG Frankfurt am Main, HRB 72053

Steuernummer:

020 226 101